Gesetze / UAG-Gebührenverordnung

UAGGebV 2002

§ 5 Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung

Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.

§ 4 § 6