Gesetze / UAG-Gebührenverordnung
UAGGebV 2002§ 5 Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung
Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.